AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1. ALLGEMEINES
Für die Geschäftsbeziehung mit unserem Kunden gelten in der nachstehenden Reihenfolge der individuelle Inhalt des schriftlich zustande kommenden Vertrages, bei nur einseitiger Festlegung der individuelle Inhalt unserer Auftragsbestätigung diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen. Der Kunde, außer er wäre Nicht-Kaufmann, erklärt sich bei Erteilung des  ersten Auftrages im Voraus damit einverstanden, dass diese AGB für diese und auch für alle weiteren Aufträge und Verträge gelten, ohne dass sie jeweils neu vereinbart werden.
Der jeweilige Vertragsinhalt, auch eventuell von diesen Bedingungen abweichende Vertragsbestimmungen, ergibt sich ausschließlich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Soweit der Kunde im Auftragsschreiben zusätzliche Bedingungen oder Auflagen aufnimmt, wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen, insbesondere soweit der Kunde seine Einkaufsbedingungen zur Grundlage dieses Vertrages machen will. Soweit diese Einkaufsbedingungen im Widerspruch zu unseren AGBs stehen, werden sie auch nicht durch unser Schweigen oder vorbehaltlose Ausführung dieses Auftrages Vertragsinhalt.
Handelsvertreter und Außendienstmitarbeiter sind nicht berechtigt, Nebenabreden oder besondere Vertragsbedingungen zu vereinbaren.
§ 2. ANGEBOT
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf solche Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen. Auf unser Verlangen sind sie an uns zurückzugeben.
§ 3. LIEFERUMFANG
Technische Änderungen, soweit der Lieferumfang nicht beeinflusst wird und diese zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
Angaben über Leistungen, Verbrauchswerte, Gewichtsangaben sind als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Der Kunde hat selbst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die auf Grund unserer Spezifizierung zum Betreiben und Einbau der Anlage erforderlichen Medien (z. B. enthärtetes Frischwasser, Strom, Heißwasser, Abläufe etc.) ausreichend zur Verfügung stehen. Er hat auch behördliche Betriebsgenehmigungen einzuholen.
§ 4. PREISE
Alle Preisangaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen sind nach den am Abgabetag geltenden Löhnen und Preisen für Material und Frachten errechnet. Ändern sich die Kosten bis zur Ausführung des Auftrages, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern. Ist der Kunde Nicht-Kaufmann, kommt eine Preisänderung frühestens 4 Monate nach Vertragsabschluss in Betracht. Diese Preisänderungsklausel findet auch dann Anwendung, wenn nachträglich auf Wunsch des Käufers der Liefertermin hinausgeschoben wird, bei einem Nicht-Kaufmann als Kunden nur dann, wenn es sich um mehr als 4 Monate handelt.
Die Preise verstehend sich ab Werk, ohne Aufstellung, zzgl. der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sonderwünsche der Kunden, beschleunigte Versandart, Verpackungen usw. werden berücksichtigt. Die Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Ein etwa erforderlicher Anschluss an die Versorgungsleitung (Strom, Wasser, Abwasser, Heißwasser, Gas etc. ) ist falls nicht ausdrücklich in unseren Lieferumfang enthalten und bestätigt, vom Käufer auf seine Kosten zu veranlassen und darf nur von konzessionierten örtlichen Elektrofachleiten bzw. Installateuren vorgenommen werden.
Sind wir zusätzlich mit dem Zusammenbau bzw. der Aufstellung oder Überwachung des Anschlusses der Liefergegenständen beauftragt, stellen wir auf Anforderung Kundendienstmonteure zu den jeweils gültigen Berechnungssätzen zur Verfügung.
Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche von uns schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache bei Lieferung und Montage und den Abschluss der Arbeiten vereinbart werden. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, insbesondere Stemm-, Verputz, Erdarbeiten und dergleichen, erde, soweit sie durch uns durchgeführt werden, zusätzlich zu den jeweils gültigen Berechnungssätzen in Rechnung gestellt.
§ 5. LIEFERUNG, GEFAHRENÜBEGANG
Teillieferungen sind zulässig
Die Lieferfrist wird nach bestem Bemühen eingehalten, wobei eine angemessene Nachfrist als vereinbart gilt. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben oder sonstiger notwendiger Informationen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Gewalt, technische Schwierigkeiten, Brandschäden, Rohmaterial- , Strom und Wassermangel, Streiks, Störungen im Transportverkehr sowie nicht rechtzeitige oder fehlerhafte Belieferung durch unsere Lieferanten, die nicht von uns verschuldet sind und sonstige von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen berechtigen uns, vereinbarte Liefertermine zu verlängern. Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art wegen Lieferverzug können aus solchen Leistungsstörungen gegen uns nicht geltend gemacht werden.
Wird ein Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert oder nimmt der Kunde die Waren nicht ab, oder wird er bei Lieferung nicht angetroffen, so gerät der Besteller in Annahmeverzug. ER hat alle dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Nach fruchtlosem Verlauf einer von dem Lieferer gesetzten angemessenen Nachfrist hat dieser außerdem das Recht
für die eigene Lagerung ½% der Bruttoauftragssumme für jeden angefangenen Monat zu berechnen oder
die Lagerung an einem vorm Kunden zu benennenden Ort gegen Ersatz der Lager- und Umschlagkosten sowie der Transportkosten vorzunehmen oder
anderweitig über den gelieferten Gegenstand zu verfügen und den Kunden später zu beliefern oder
vom Vertrag zurück zutreten.
§ 6 AUFSTELLUNG
Ist die Aufstellung durch uns zu erbringen, gelten folgende Bestimmungen:
Der Kunde hat für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge entsprechende geeignete Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Abladen und Eintransport erforderliche Hilfskräfte und Hilfsmittel sind vom Kunden kostenlos zu stellen.
Vor Beginn der Aufstellung müssen alle Lieferungen und Leistungen des Kunden, insbesondere alle Mauer-, Zimmer-, Flies- und sonstige Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung sofort und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Kunde die zusätzlichen Kosten, insbesondere Wartezeit und evtl. zusätzlich erforderliche Anreisen zu tragen.
§ 7 GEWÄHRLEISTUNG
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Leistung unverzüglich zu überprüfen. Dabei festgestellte offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen schriftlich mitzuteilen.
Wir leisten Gewähr für etwaige Mängel, mit denen die gelieferten Geräte – ausgenommen gebrauchte Geräte, für die wir keine Gewährleistung übernehmen – zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs behaftet waren, falls im Auftrag nicht ausdrücklich anderweitige Zeiträume festgelegt worden sind, auf die Dauer von 12 Montagen für alle mechanischen Teile und 6 Monate für alle elektrischen Teile wie Heizkörper, Schaltgeräte und Motoren etc. unserer Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Die Gewährleistung gilt nur unter der Voraussetzung, dass Betriebs- und Wartungsanweisungen sorgfältig befolgt werden und der Kunde nicht selbst oder durch Dritte Reparaturen, Ersatzlieferungen oder sonstige Eingriffe in die gelieferten Erzeugnisse vorgenommen hat.
Unsere Gewährleistung beschränkt sich darauf, dass wir alle vom Kunden nachzuweisenden Mängel durch ganze oder teilweise Ersatzlieferungen oder Nachbesserung auf unsere Kosten binnen angemessener Frist beheben. Ersetzte Teile werden unser Eigentum, wobei wir mit unserem Kunden bereits im Voraus über den Eigentumsübergang einig sind.
Schlägt die von uns durchzuführende Gewährleistung innerhalb einer vom Kunden angemessenen zu setzende Nachfrist fehl, dann kann der Kunde angemessen Herabsetzung oder Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel , mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder infolge sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Für erbrachte Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, für Ersatzlieferungen 6 Monate. Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
Bei der Lieferung von fabrikneuen Ersatzteilen beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Montage, ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Haben wir zusätzlich den Einbau übernommen, ab dem Tag des Einbaus, spätestens der Rechnungsstellung. Beim Verkauf von Ersatzeilen, deren Einbau wir nicht übernommen haben, beschränkt sich die Gewährleistung auf den Fall der unentgeltlichen Ersatzlieferung.
Weitere Ansprüche unseres Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden auch von mittelbaren Schäden, außer wir würden aufgrund des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zwingend haften.
§ 8 ZAHLUNG
Falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde oder von uns schriftlich bestätigt ist, haben alle Zahlungen binnen 8 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Ersatzteil- und Kundendienstrechnung sind zahlbar sofort nach Erhalt ohne Abzug. Sind Zahlungstermine nach dem Kalender bestimmt, so sind bei deren Überschreitung die genannten Verzugszinsen zu zahlen.
Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen dem Kunden Zahlungen zunächst auf etwas bestehende, ältere Restschulden anzurechnen. Sind bereits Kosten für Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
Eine Zahlung ist erst erfolgt, wenn wir über den Betrag bedingungslos verfügen können. Im Falle von Schecks erst dann, wenn der Scheck ohne Vorbehalt eingelöst wurde.
Ab Verzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe der von uns zu zahlenden Kontokorrentzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz
Der Kunde kann gegen unsere Forderung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, der Kaufmann ist, wegen behaupteter Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen. Sonst kann der Kunden in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe eines angemessenen Teils der Kaufpreisforderung geltend machen.
§ 9 EIGENTUMSVORBEHALT
Alle Vertragsgegenstände bleiben bis zu vollen Bezahlung der Lieferung und Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferers.
Im Fall der Vermischung, Verarbeitung bzw. Verbindung der von uns gelieferten Gegenstände mit anderen, erwerben wir das Eigentum bzw. Miteigentum an der neuen Sache und behalten es bis zur vollständigen Befriedigung der Forderung.
Der Kunde darf die Ware vor Bezahlung an uns weder an einen Dritten verpfänden, noch zur Sicherung übereignen.
Geht bei Einbau eines von uns gelieferten Gegenstandes in ein fremdes Grundstück unser Eigentum oder das des Kunden unter, so gehen alle hieraus folgenden Rechte, insbesondere Ausgleichs- und Auseinandersetzungsansprüche des Kunden gegen fremde Grundstückseigentümer sicherheitshalber für die noch offenen Anspräche auf uns über. Bei Trennung vom Grundstück fällt das Eigentum an der Anlage wieder auf uns zurück, worüber der Kunde mit dem Grundstückseigentümer eine entsprechende Abmachung zu treffen hat.
Der Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes des Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und erforderliche Reparaturen sofort von anerkannten Fachleuten ausführen zu lassen.
Bei Zugriffen dritter Personen auf unter Eigentumsvorbehalt stehender Waren oder Forderungen, wie Pfändungen oder drohende Zugriffe, wie ein etwaiger Vergleichs oder Insolvenzantrag oder Eröffnung sind wir berechtigt, unsere unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sofort zurückzuholen und sie im Notverkauf unter dem Fakturenpreis anderweitig zu verkaufen. Der dadurch entstehende Verlust und alle mit der Rückholung und den Notverkauf entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
§10 SCHADENERSATZ
Wird der Vertrag durch den Kunden nicht erfüllt, sind wir berechtigt 30% des vereinbarten Lieferwertes zu verlangen; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden steht des Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge seiner Nichterfüllung gar kein oder wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
§ 11 KUNDENDIENST
Bei Reparaturen und Wartungsarbeiten stellen wir unseren Kundendienst nach Maßgabe der jeweils geltenden Berechnungssätze zur Verfügung.
Kundendienstmonteure sind nicht berechtigt, Garantiezusagen und andere die Verkäuferin verpflichtende Erklärungen abzugeben.
Für die von den Kundendienstmonteuren verursachten Fehler gilt § 7 Nr. 6 und 7 entsprechend.
§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN /GERICHTSSTAND
Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein, dann wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages der AGB im übrigen nicht berührt.
Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehung zu unserem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand für alle rechtlichen Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen mit unserem Kunden ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, Mühldorf am Inn.


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